Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 600
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Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 22.03.2005 – S 8 SB 3473/04Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 03.09.2008 – S 8 SB 3610/07Zitiert von 3
- BSG, 29.03.2007 – B 9a SB 3/05 RZitiert von 6
- SG Karlsruhe, 17.09.2014 – S 15 R 3799/13
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2010 – L 4 R 803/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.10.2016 – L 14 R 1037/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/24 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - materieller Nachteil - vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - notwendige Anwaltskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag - Nichtvorliegen einer Klageänderung
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 3/24 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere WeiseZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2026 – L 9 AS 239/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/63#abs-1 (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/63#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/63#abs-3 (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.