Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/63#abs-1 (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/63#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/63#abs-3 (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Wird zitiert von 629 Entscheidungen zu § 63 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 22.03.2005 – S 8 SB 3473/04Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 03.09.2008 – S 8 SB 3610/07Zitiert von 3
- BSG, 29.03.2007 – B 9a SB 3/05 RZitiert von 6
- SG Karlsruhe, 17.09.2014 – S 15 R 3799/13
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2010 – L 4 R 803/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.10.2016 – L 14 R 1037/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.07.2026 – 1 E 284/26
- LSG NRW, 16.06.2026 – L 3 KR 116/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – L 35 AS 238/24
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